Falschparker kostenlos abschleppen lassen

von Ihrem Privat-Grundstück

Wir rechnen direkt mit dem Parksünder ab!

Wann Sie abschleppen lassen dürfen

Ihr Parkplatz, Ihr Grundstück oder Ihre Ausfahrt werden durch einen Falschparker widerrechtlich zugeparkt? Als Grundstücksbesitzer haben Sie das Recht, den Falschparker sofort abschleppen zu lassen, ohne dabei in Vorkasse zu gehen!

Ihre Vorteile auf einen Blick

Rufen Sie uns an, wenn ein Falschparker sein Fahrzeug widerrechtlich auf Ihrem Grundstück abgestellt hat, denn:

  • Wir rechnen die Kosten direkt mit dem Falschparker ab
  • Sie müssen nicht in Vorkasse treten und das Geld mühsam einklagen
  • Wir entfernen das Fahrzeug schnell und unkompliziert
  • Auch wenn der Falschparker vor unserem Eintreffen weggefahren ist, müssen Sie die Kosten für die Leerfahrt nicht bezahlen

So einfach geht es

  1. Versuchen Sie den Falschparker zu erreichen und bitten Sie Ihn, das Fahrzeug zu entfernen. Reagiert dieser nicht…
  2. …fotografieren Sie die Parksituation so, dass das Kennzeichen und die Automarke des Falschparkers gut zu erkennen sind
  3. Rufen Sie uns unter 0171 / 6 888 388 an. Wir kommen sofort und entfernen das widerrechtlich abgestellte Fahrzeug
  4. Anschließend informieren wir die Polizei über den Abschleppvorgang und teilen die Verwahradresse des Fahrzeuges mit.

Das ist Ihr gutes Recht

Als Grundstücksbesitzer haben Sie ein Selbsthilferecht, das Ihnen das Entfernen des „besitzstörenden“ Fahrzeugs zuspricht. Denn, wer ohne Erlaubnis sein Fahrzeug auf Privateigentum abstellt, handelt in sogenannter „verbotener Eigenmacht“ und begeht eine Besitz- (§ 858 BGB) oder eine Eigentumsstörung (§ 1004 BGB).

24 Stunden für Sie erreichbar:

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Das ist Ihr gutes Recht

Als Grundstücksbesitzer haben Sie ein Selbsthilferecht, das Ihnen das Entfernen des „besitzstörenden“ Fahrzeugs zuspricht. Denn, wer ohn Erlaubnis sein Fahrzeug auf Privateigentum abstellt, handelt in sogenannter „verbotener Eigenmacht“ und begeht eine Besitz- (§ 858 BGB) oder eine Eigentumsstörung (§ 1004 BGB).

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